Rechtlich
Vielfalt als Chance
Arbeitgebende machen sich im Fall des Verstoßes gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot oder im Fall des Unterlassens ihrer gesetzlichen Schutz- und Organisationspflichten haftbar. Der Vertrauensschaden im Fall von Rassismus, Diskriminierung oder sexueller Belästigung im Betrieb ist weitaus schwerwiegender.
Unternehmerisch
Vielfalt als Vorteil
Diversität und Inklusion können für die Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit in einer sich ständig wandelnden Welt entscheidend sein, gleich ob Sie nach gut ausgebildeten Fachkräften suchen oder in der Belegschaft vielfältige Talente in verschiedenen Lebensphasen und mit vielfältigen Biografien zusammenbringen.
Menschlich
Vielfalt als Wert
Bewerber*innen, Beschäftigte, Kund*innen, Vertragspartner*innen und Investor*innen erwarten zunehmend auch ein glaubwürdiges Bekenntnis zur sozialen Nachhaltigkeit, zu einem werteorientierten Handeln und eine klare Positionierung bei Diskriminierungsfällen oder einem „Shitstorm“ im Internet.
AGG-Beschwerdestelle
Vertrauen stärken
Gemäß § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes haben Beschäftigte das Recht, sich bei den „zuständigen Stellen“ des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis von Seiten des*der Arbeitgeber*in, Vorgesetzen, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen einer Diskriminierungsdimension benachteiligt fühlen. Das Gesetz setzt das Bestehen einer innerbetrieblichen Beschwerdestelle voraus. Wir unterstützen Arbeitgebende, Personalverantwortliche und Betriebsrät*innen bei der Errichtung einer internen Beschwerdestelle, bei der Entwicklung eines Beschwerdemanagements und bei der betriebsinternen Kommunikation im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren.
Schulungsziel
AGG-Beschwerdestelle
Gemäß § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) haben Beschäftigte das Recht, sich im Falle einer Benachteiligung bei den zuständigen Stellen zu beschweren. Wir unterstützen Arbeitgebende, Personalverantwortliche und Betriebsrät*innen bei der Errichtung einer internen Beschwerdestelle, bei der Entwicklung eines Beschwerdemanagements und bei der betriebsinternen Kommunikation im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren.
Schulungsinhalt
AGG-Beschwerdestelle
In jedem Betrieb, in jedem Unternehmen und in jeder Dienststelle sollte eine „zuständige Stelle“, eine sog. Beschwerdestelle, existieren. Wir unterstützen Sie bei der Errichtung einer innerbetrieblichen Beschwerdestelle gemäß der gesetzlichen Anforderungen, bei der Entwicklung eines transparenten und niedrigschwelligen Beschwerdeverfahrens, bei der Kommunikation über die Beschwerdemöglichkeit im Betrieb sowie zum Ablauf im konkreten Beschwerdfall.
Schulungsadressat*innen
AGG-Beschwerdestelle
Unsere Schulung adressiert die mit der Errichtung einer innerbetrieblichen Beschwerdestelle beauftragten Personen. Wir passen die Schulungsinhalte in Absprache mit Ihnen je nach individuellem Wissensstand und nach betriebseigenen Herausforderungen bezogen auf Ihre Bedürfnisse an und besprechen mit Ihnen Ihre Investition transparent und ohne versteckte Kosten im Rahmen eines unverbindlichen Beratungsgesprächs.
AGG-Beschwerdestelle
Unverbindliche Anfrage stellen
SIMPLY EQUAL unterstützt Arbeitgebende, unter Einhaltung der rechtlichen Anforderungen, unter Ausschöpfung des rechtlich Möglichen und unter Einbeziehung von individuellen diversitäts- und inklusionsfördernden Maßnahmen die Herausforderungen der Zeit als Chance zu nutzen und aus dieser Chance größtmöglichen Nutzen zu ziehen. Gern beraten wir Sie zu unseren Schulungs- und Fortbildungsangeboten in einem unverbindlichen Beratungsgespräch.
AGG-BEschwerdestellee
Häufig gestellte Fragen
Danke, dass Sie den Kampf gegen Rassismus, Diskriminierung und sexuelle Belästigung in der Arbeitswelt gemeinsam mit uns kämpfen. Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und zusammen mit Ihnen das Betriebsklima geprägt von Diversität und Inklusion, Wertschätzung und Respekt auch bei Ihnen zu fördern. Gern beraten wir Sie zu unseren Schulungs- und Fortbildungsangeboten in einem unverbindlichen Beratungsgespräch.
Ist eine betriebliche Beschwerdestelle Pflicht?
Gemäß § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes haben Beschäftigte das Recht, sich bei den „zuständigen Stellen“ des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis von Seiten des*der Arbeitgeber*in, Vorgesetzen, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen einer Diskriminierungsdimension benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen. Aus dem Recht der Beschäftigten erwächst die Notwendigkeit, dass in jedem Betrieb, in jedem Unternehmen und in jeder Dienststelle eine „zuständige Stelle“ für Beschwerdefälle, eine sog. Beschwerdestelle, existieren sollte. Eine solche Stelle muss nicht formal als eine Beschwerdestelle bezeichnet sein. Organisatorisch sollten die verantwortlichen Personen aber um ihre Verantwortung im Umgang mit Beschwerdefällen und um den Ablauf eines Beschwerdeverfahrens wissen.
Was ist eine externe Beschwerdestelle?
Eine interne Beschwerdestelle ist organisatorisch oft im Personalbereich eingebunden oder im Betriebsrat integriert. Jede Beschwerde der Beschäftigten ist zu prüfen und das Ergebnis ist der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen. Die Prüfung der Beschwerde und die Mitteilung der Ergebnisses erfolgt dabei als neutrale Instanz, als vermittelnde Stelle. Es gilt das Gebot der Neutralität. Unsere Anwaltskanzlei versteht sich auch als Anlaufstelle für Beschäftigte, die sich im Fall eines Diskriminierungsverdachts oder einer Diskriminierungserfahrung zunächst über ihre Rechte informieren wollen, ehe sie den Verdacht oder die konkrete Diskriminierungserfahrung auch innerbetrieblich bekannt geben. Wir stehen Ihren Beschäftigten als externe, von Ihrem Unternehmen unabhängige Anwaltskanzlei gern unterstützend, beratend und vertretend zur Seite.
Sind die Simply Equal Angebote kombinierbar?
Grundsätzlich ja, allerdings besteht eine wichtige Ausnahme: Soweit wir als Anwaltskanzlei Ihre Beschäftigte zu einem Diskriminierungsverdacht oder zu einer Diskriminierungserfahrung beraten und/ oder vertreten, werden wir für diese Dauer nicht mehr für den Betrieb, das Unternehmen oder die Dienststelle tätig. Andernfalls stünden wir in einem Interessenskonflikt, indem wir die gegebenenfalls widerstreitenden Interessen auf Seiten des Unternehmens und auf Seiten des*der Beschäftigten vertreten.
Wann eignet sich die externe Beschwerdestelle?
Unsere Schulung zur Einrichtung einer innerbetrieblichen Beschwerdestelle eignet sich für jedes Unternehmen und für jeden Betrieb, gleich welcher Größe, gleich welcher Branche. Unser an Beschäftigte adressiertes Beratungsangebot eignet sich dagegen insbesondere für Betriebe, Unternehmen und Betriebsstätten, die bereits ein ganzeinheitliches Diversity Management integriert haben.
Ja, Anwält*innen sind schon von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit verpflichtet.
Ja, Anwält*innen sind schon von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit verpflichtet.
Externe Beschwerdestelle
Vertrauen stärken
Für viele Betroffene besteht eine größere Hemmschwelle, ihren Verdacht oder auch den konkreten Vorfall direkt im Unternehmen oder Betrieb zu äußern. So äußern Beschäftigte aus Unternehmen, die bereits eine betriebliche Beschwerdestelle eingerichtet haben, zunehmend den Wunsch, sich vor der innerbetrieblichen Bekanntgabe eines Vorfalls oder einer Diskriminierungserfahrung von einer externen, vom Unternehmen unabhängigen Stelle rechtlich beraten lassen zu können. Hierfür stehen wir als externe, unabhängige und niedrigschwellige Beschwerdestelle mit weiblichen und männlichen, juristisch qualifizierten Ansprechpersonen gern zur Verfügung.

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