Antidiskriminierungsrecht
für Arbeitgebende

Für Arbeitgebende ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von besonderer Relevanz. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist für Arbeitgebende verpflichtend. Ein Verstoß hat Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche zugunsten der betroffenen Person zur Folge. Wir beraten Sie gern zu Ihren gesetzlichen Pflichten als Arbeitgeber*in und zu Ihren Rechten als Arbeitnehmer*in.

1. Aus welchen Gesetzen ergeben sich meine gesetzlichen Pflichten?

Die Verbote von Rassismus, Diskriminierung und sexueller Belästigung, die Gebote der Gleichberechtigung, der Gleichstellung und der Inklusion sind in diversen Rechtstexten verankert.

Als grundlegende Wertebasis gelten auf Basis des Internationalen Völkerrechts u.a. die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR), die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die Konvention zur Beseitigung von rassistischer Diskriminierung, die UN—Frauenkonvention (UN—FRK, engl. CEDAW) sowie das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-BRK). So ist beispielsweise das Versagen einer angemessenen Vorkehrung eine Diskriminierung im Sinne der UN—Behindertenrechtskonvention, wenn dadurch eine Person mit Behinderung und einem spezifischen Bedarf nicht gleichberechtigt mit anderen nicht behinderten Menschen am Arbeitsleben teilhaben kann.

Auf Basis des Supranationalen Rechts (Europarecht) gelten u.a. die Richtlinie gegen rassistische Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf, beruflicher Bildung und Beratung, sozialer Sicherheit, Bildung, bei Gütern und Dienstleistungen (2000/43/EG), die (Rahmen-)Richtlinie zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in Bezug auf Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Orientierung (2000/78/EG), die Richtlinie zur Beseitigung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Bereich Beschäftigung und Beruf sowie in Bezug auf Güter und Dienstleistungen (54/2006/EG). Auch Art. 5 RL 2000/78/EG fordert von Arbeitgeber*innen die Vornahme angemessener Vorkehrungen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von behinderten Beschäftigten, solange diese keinen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt, z.B. barrierefreie Ausstattung eines Arbeitsplatzes mit einer Einhandtastatur, die Anschaffung barrierefreier Computersoftware, der Einbau einer Rampe oder die Flexibilisierung der Arbeitszeit durch zusätzliche Pausen.

Für Arbeitgeber*innen ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von besonderer Relevanz. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist am 18. August 2006 als Reaktion auf die Vorgaben der Europäischen Union in Kraft getreten. Es ist das erste Regelwerk in Deutschland, das im Arbeitsleben und bei Alltagsgeschäften den Schutz vor Diskriminierung durch private Akteure (z. B. als Arbeitgeber*innen oder als Anbieter*innen von Waren und Dienstleistungen) umfassend regelt.

2. Welche Pflichten habe ich nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz formuliert als Ziel, Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Weiter definiert das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz an Arbeitgebende adressierte Verbote und Pflichten: Bewerber*innen, Auszubildende, Arbeitnehmer*innen und arbeitnehmerähnliche Personen dürfen nicht benachteiligt werden.

Zur Verhinderung und Beseitigung von Rassismus, Diskriminierung und sexueller Belästigung im Betrieb werden Arbeitgebende eine Vielzahl von Pflichten auferlegt betreffend des Bewerbungsverfahren, der andauernden Beschäftigung und Pflichten, die auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestehen. Beispielsweise müssen Arbeitgeber*innen Stellenausschreibungen diskriminierungsfrei formulieren, im Betrieb muss eine Beschwerdestelle existieren, Arbeitgebende sind verpflichtet, präventive und erforderliche Maßnahmen zum Schutz Ihrer Beschäftigten vor Rassismus und Diskriminierung zu treffen, insbesondere durch Schulungen für Beschäftigte.

Auch gegenüber Verbraucher*innen, Mitbewerber*innen und sonstigen Marktteilnehmer*innen sind Rassismus und Diskriminierung auf Grundlage des Gesetzen verboten, dazu zählt auch Werbung. Schwere Diskriminierungen gegenüber Kund*innen lösen insbesondere dann einen Schadensersatz- bzw. einen Entschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) aus, wenn ein bestimmtes Angebot für den allgemeinen Markt eröffnet ist, der Vertragsschluss aber ohne sachlichen Grund verweigert wird.

3. Was droht bei einem Verstoß gegen gesetzliche Pflichten?

Der Diskriminierungsschutz fußt auf dem internationalen Völkerrecht, insbesondere auf der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK), auf dem supranationalen sowie auf dem nationalen Recht. Im nationalen Recht soll der Diskriminierungsschutz im Erwerbsleben insbesondere durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gewährleistet werden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, auch Antidiskriminierungsrecht genannt, verpflichtet Arbeitgebende u.a., Beschäftigte, Kund*innen und Vertragspartner*innen vor Rassismus und Diskriminierung zu schützen. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist für Arbeitgebende verpflichtend.

Ein Verstoß hat Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche zugunsten der betroffenen Person zur Folge. Im Falle einer diskriminierenden Stellenausschreibung haben Betroffene beispielsweise einen Anspruch auf eine geldliche Entschädigung in Höhe von bis zu drei Monatsgehältern – selbst dann, wenn der*die Betroffene selbst bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Der mit einer internen Beschwerde, einem Shitstorm im Internet oder auch mit einer Klage einhergehende Vertrauens- und Imageschaden im Falle von Rassismus, Ableismus oder sexueller Belästigung im Betrieb kann weitaus schwerwiegender sein.

4. Wie kann ich rechtliche Anforderungen proaktiv und positiv gestalten?

Viele Arbeitgeber*innen legen Wert darauf, dass ihr Einsatz für Diversität und Inklusion über ihre gesetzlichen Pflichten hinausgeht. Hierfür eignen sich in der betrieblichen Praxis insbesondere die im Gesetz vorgesehenen sog. „positiven Maßnahmen“ als Reaktion darauf, dass auch heute noch bestimmte soziale Gruppen gesellschaftlich, strukturell und institutionell benachteiligt und in bestimmten Lebensbereichen unterrepräsentiert sind. So können Gleichberechtigung und Gleichstellung auch durch eine bewusst unterschiedliche Behandlung von Menschen verwirklichlicht werden. Eine solche unterschiedliche Behandlung ist zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile verhindert oder ausgeglichen werden sollen.

nternehmen, die über die gesetzlichen Möglichkeiten hinaus Diversität und Inklusion in ihrem Unternehmen fördern, verankern Vielfalt, Wertschätzung und ein diskriminierungs- und vorurteilsfreies Betriebsklima als fester Bestandteil in ihre Unternehmenskultur. Dies kann beispielsweise erfolgen durch Betriebsvereinbarungen, durch Verhaltenskodizes oder durch angepasste Allgemeine Geschäftsbedingungen. Betriebsvereinbarungen, Verhaltenskodizes oder AGB enthalten beispielsweise ein klares Bekenntnis gegen Rassismus und Diskriminierung oder verbindliche bzw. freiwillige Vorgaben zur Wertschätzung, Toleranz und Chancengleichheit im Betrieb, zur Lohngleichheit, zum Beschwerdeverfahren und zum Umgang mit sexueller Belästigung im Betrieb.

5. Diversität und Inklusion und Nachhaltigkeit?

Mehr und mehr Unternehmen setzen auf Nachhaltigkeit. Die Ansätze von Unternehmen zur Förderung von Nachhaltigkeit gleichen denen zur Förderung von Diversität und Inklusion: Nachhaltigkeit ist rechtlicher Anspruch seitens der Gesetzgebung, Nachhaltigkeitsprozesse sichern die Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit eines Unternehmens. Arbeitgebende nehmen ihre soziale und ökologische Verantwortung gegenüber nachkommenden Generationen und der Umwelt ernst. Diversität, Inklusion und Nachhaltig müssen zusammengedacht werden. Nachhaltigkeitsdimensionen und Diversitätsdimensionen ergänzen, fördern und stärken sich gegenseitig. Durch den gezielten Einsatz von Ressourcen und Fähigkeiten lassen sich Diversity– mit der Nachhaltigkeitsbemühungen miteinander kombinieren.

Das besagt auch die am 25. September 2015 beim UNO Nachhaltigkeitsgipfel verabschiedete 2030-Agenda für Nachhaltige Entwicklung. Die 2030 – Agenda definiert 17 Nachhaltigkeitszielen, sog. Sustainable Development Goals (SDGs).  So lautet beispielsweise das vierte Ziel der 2030-Agenda: „Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewähr­leisten und Möglichkeiten lebens­langen Lernens für alle fördern“. Das fünfte Ziel lautet: „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“. Das achte Ziel formuliert: „Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschafts­wachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“. Das neunte Ziel lautet: „Widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, breitenwirksame und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“. Das zehnte Ziel formuliert: „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“. Und schließlich heißt es im 16. Ziel: „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern“.

Zukunft gestalten
Einfach gleichberechtigt.

Wir unterstützen Arbeitgebende und Personalvertretungen bei der Einhaltung ihrer gesetzlichen Pflichten zum Schutz ihrer Beschäftigten vor Rassismus, Diskriminierung und sexueller Belästigung sowie bei der Implementierung eines Diversity Managements zur Förderung einer vielfaltssensiblen, inklusiven und zukunftsorientierten Unternehmenskultur.

Welche unternehmerischen Vorteile hat Diversity Management
DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner