AGG-Beschwerdestelle
Vertrauen stärken

AGG-Beschwerdestelle
Vertrauen stärken

Gemäß § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes haben Beschäftigte das Recht, sich bei den „zuständigen Stellen“ des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis von Seiten des*der Arbeitgeber*in, Vorgesetzen, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen einer Diskriminierungsdimension benachteiligt fühlen. Das Gesetz setzt das Bestehen einer innerbetrieblichen Beschwerdestelle voraus. Wir unterstützen Arbeitgebende, Personalverantwortliche und Betriebsrät*innen bei der Errichtung einer internen Beschwerdestelle, bei der Entwicklung eines Beschwerdemanagements und bei der betriebsinternen Kommunikation im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren.

OnlineSchulung
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Errichtung | Entwicklung eines Beschwerdeverfahrens | Kommunikation

Wir helfen Ihnen, Rassismus und Diskriminierung zu identifizieren, zeigen Ihnen, welche präventiven Maßnahmen Sie zum Schutz Ihrer Beschäftigten von Gesetzes wegen ergreifen müssen und welche Maßnahmen Sie über ihre gesetzlichen Pflichten hinaus zur Förderung von Diversität und Inklusion, Wertschätzung und Respekt  ergreifen können. Gern beraten wir Sie zu unseren Online-Schulungs- und Fortbildungsangeboten in einem unverbindlichen Beratungsgespräch.

€ 590,-

zzgl. MwSt.

Inhouse Schulung
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Individuelle Anpassungen | Zeit und Reisekosten sparen | Einführung

Wir unterstützen Sie, unter Einhaltung der rechtlichen Anforderungen, unter Ausschöpfung des rechtlich Möglichen und unter Einbeziehung von individuellen diversitäts- und inklusionsfördernden Maßnahmen die Herausforderungen der Zeit als Chance zu nutzen und aus dieser Chance größtmöglichen Nutzen zu ziehen. Gern beraten wir Sie zu unseren Inhouse-Schulungs- und Fortbildungsangeboten in einem unverbindlichen Beratungsgespräch.

Preis auf Anfrage

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Häufig gestellte Fragen
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Danke, dass Sie den Kampf gegen Rassismus, Diskriminierung und sexuelle Belästigung in der Arbeitswelt gemeinsam mit uns kämpfen. Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und zusammen mit Ihnen das Betriebsklima geprägt von Diversität und Inklusion, Wertschätzung und Respekt auch bei Ihnen zu fördern. Gern beraten wir Sie zu unseren Schulungs- und Fortbildungsangeboten in einem unverbindlichen Beratungsgespräch.

Vorteile Diversity Management unternehmerisch

Gemäß § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes haben Beschäftigte das Recht, sich bei den „zuständigen Stellen“ des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis von Seiten des*der Arbeitgeber*in, Vorgesetzen, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen einer Diskriminierungsdimension benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen. Aus dem Recht der Beschäftigten erwächst die Notwendigkeit, dass in jedem Betrieb, in jedem Unternehmen und in jeder Dienststelle eine „zuständige Stelle“ für Beschwerdefälle, eine sog. Beschwerdestelle, existieren sollte. Eine solche Stelle muss nicht formal als eine Beschwerdestelle bezeichnet sein. Organisatorisch sollten die verantwortlichen Personen aber um ihre Verantwortung im Umgang mit Beschwerdefällen und um den Ablauf eines Beschwerdeverfahrens wissen.

 

Eine interne Beschwerdestelle ist organisatorisch oft im Personalbereich eingebunden oder im Betriebsrat integriert. Jede Beschwerde der Beschäftigten ist zu prüfen und das Ergebnis ist der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen. Die Prüfung der Beschwerde und die Mitteilung der Ergebnisses erfolgt dabei als neutrale Instanz, als vermittelnde Stelle. Es gilt das Gebot der Neutralität. Unsere Anwaltskanzlei versteht sich auch als Anlaufstelle für Beschäftigte, die sich im Fall eines Diskriminierungsverdachts oder einer Diskriminierungserfahrung zunächst über ihre Rechte informieren wollen, ehe sie den Verdacht oder die konkrete Diskriminierungserfahrung auch innerbetrieblich bekannt geben. Wir stehen Ihren Beschäftigten als externe, von Ihrem Unternehmen unabhängige Anwaltskanzlei gern unterstützend, beratend und vertretend zur Seite.

 

Unsere Schulung zur Einrichtung einer innerbetrieblichen Beschwerdestelle eignet sich für jedes Unternehmen und für jeden Betrieb, gleich welcher Größe, gleich welcher Branche. Unser an Beschäftigte adressiertes Beratungsangebot eignet sich dagegen insbesondere für Betriebe, Unternehmen und Betriebsstätten, die bereits ein ganzeinheitliches Diversity Management integriert haben.

 

Grundsätzlich ja, allerdings besteht eine wichtige Ausnahme: Soweit wir als Anwaltskanzlei Ihre Beschäftigte zu einem Diskriminierungsverdacht oder zu einer Diskriminierungserfahrung beraten und/ oder vertreten, werden wir für diese Dauer nicht mehr für den Betrieb, das Unternehmen oder die Dienststelle tätig. Andernfalls stünden wir in einem Interessenskonflikt, indem wir die gegebenenfalls widerstreitenden Interessen auf Seiten des Unternehmens und auf Seiten des*der Beschäftigten vertreten.

 

Ja, Anwält*innen sind schon von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit verpflichtet.

 

Externe Beschwerdestelle
Vertrauen stärken

Für viele Betroffene besteht eine größere Hemmschwelle, ihren Verdacht oder auch den konkreten Vorfall direkt im Unternehmen oder Betrieb zu äußern. So äußern Beschäftigte aus Unternehmen, die bereits eine betriebliche Beschwerdestelle eingerichtet haben, zunehmend den Wunsch, sich vor der innerbetrieblichen Bekanntgabe eines Vorfalls oder einer Diskriminierungserfahrung von einer externen, vom Unternehmen unabhängigen Stelle rechtlich beraten lassen zu können. Hierfür stehen wir als externe, unabhängige und niedrigschwellige Beschwerdestelle mit weiblichen und männlichen, juristisch qualifizierten Ansprechpersonen gern zur Verfügung.

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