Rechtlich
Vielfalt als Chance
Arbeitgebende machen sich im Falle des Verstoßes gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot oder im Falle des Unterlassens ihrer gesetzlichen Schutz- und Organisationspflichten haftbar. Der Vertrauensschaden im Fall von Rassismus, Diskriminierung oder sexueller Belästigung im Betrieb ist weitaus schwerwiegender.
Qualitativ
Vielfalt als Vorteil
Diversität und Inklusion können für die Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit in einer sich ständig wandelnden Welt entscheidend sein, gleich ob Sie nach gut ausgebildeten Fachkräften suchen oder in der Belegschaft vielfältige Talente in verschiedenen Lebensphasen und mit vielfältigen Biografien zusammenbringen.
Menschlich
Vielfalt als Wert
Bewerber*innen, Beschäftigte, Kund*innen, Vertragspartner*innen und Investor*innen erwarten zunehmend auch ein glaubwürdiges Bekenntnis zur sozialen Nachhaltigkeit, zu einem werteorientierten Handeln und eine klare Positionierung bei Diskriminierungsfällen oder einem „Shitstorm“ im Internet.
AGG-Beschwerdestelle
Vertrauen stärken
Gemäß § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes haben Beschäftigte das Recht, sich bei den „zuständigen Stellen“ des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis von Seiten des*der Arbeitgeber*in, Vorgesetzen, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen einer Diskriminierungsdimension benachteiligt fühlen. Beschäftigte aus Einrichtungen und Behörden, die eine dienstliche Beschwerdestelle eingerichtet haben, äußern zunehmend den Wunsch, sich vor der innerbehördlichen Bekanntgabe eines Vorfalls oder einer Diskriminierungserfahrung von einer externen, vom Unternehmen unabhängigen Stelle rechtlich beraten lassen zu können. Hierfür stehen wir Ihren Beschäftigten gern zur Verfügung. Die juristische Erstberatung für Ihre Beschäftigten ist kostenlos.
AGG-Beschwerdestelle
GEGEN Rassismus und Diskriminierung
Das Gesetz setzt das Bestehen einer innerdienstlichen Beschwerdestelle voraus. Wir unterstützen Arbeitgebende, Personalverantwortliche und Personalrät*innen bei der Errichtung einer internen Beschwerdestelle, bei der Entwicklung eines Beschwerdemanagements und bei der behördeninternen Kommunikation im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren. Bei bereits errichteter Beschwerdestelle stehen wir Ihren Beschäftigten als externe, unabhängige und niedrigschwellige Beschwerdestelle mit weiblichen und männlichen, juristisch qualifizierten Ansprechpersonen zur Verfügung.
Gemäß § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes haben Beschäftigte das Recht, sich im Falle einer empfundenen Benachteiligung bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren. Aus dem Recht der Beschäftigten erwächst die Notwendigkeit, dass in jedem Betrieb, in jedem Unternehmen und in jeder Dienststelle eine „zuständige Stelle“ für Beschwerdefälle, eine sog. Beschwerdestelle, existieren sollte. Wir unterstützen Sie bei der Errichtung einer innerbetrieblichen Beschwerdestelle gemäß der gesetzlichen Anforderungen, bei der Entwicklung eines transparenten und niedrigschwelligen Beschwerdeverfahrens, bei der Kommunikation über die Beschwerdemöglichkeit im Betrieb sowie zum Ablauf im konkreten Beschwerdfall.
Unsere Schulung adressiert die mit der Errichtung einer innerdienstlichen Beschwerdestelle beauftragten Personen. Dennoch: Keine*r kennt Ihre Einrichtung oder Ihre Behörde und die jeweiligen Herausforderungen und Realitäten so gut wie Sie. Wir passen die Schulungsinhalte in Absprache mit Ihnen je nach individuellem Wissensstand und nach behördeneigenen Herausforderungen bezogen auf Ihre Bedürfnisse an und besprechen mit Ihnen Ihre Investition transparent und ohne versteckte Kosten im Rahmen eines unverbindlichen Beratungsgesprächs.
AGG-Beschwerdestelle
Unverbindliche Anfrage stellen
Simply Equal unterstützt Betriebsräte, unter Einhaltung der rechtlichen Anforderungen, unter Ausschöpfung des rechtlich Möglichen und unter Einbeziehung von individuellen diversitäts- und inklusionsfördernden Maßnahmen die Herausforderungen der Zeit als Chance zu nutzen und aus dieser Chance größtmöglichen Nutzen zu ziehen. Gern beraten wir Sie zu unseren Schulungs- und Fortbildungsangeboten in einem unverbindlichen Beratungsgespräch.
AGG-Beschwerdestelle
Häufig gestellte Fragen
Danke, dass Sie den Kampf gegen Rassismus, Diskriminierung und sexuelle Belästigung in der Arbeitswelt gemeinsam mit uns kämpfen. Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und zusammen mit Ihnen das Arbeitsklima geprägt von Diversität und Inklusion, Wertschätzung und Respekt auch bei Ihnen zu fördern. Gern beraten wir Sie zu unseren Schulungs- und Fortbildungsangeboten in einem unverbindlichen Beratungsgespräch.
Ist eine dienstliche Beschwerdestelle Pflicht?
Gemäß § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes haben Beschäftigte das Recht, sich bei den „zuständigen Stellen“ des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis von Seiten des*der Arbeitgeber*in, Vorgesetzen, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen einer Diskriminierungsdimension benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen. Aus dem Recht der Beschäftigten erwächst die Notwendigkeit, dass in jedem Betrieb, in jedem Unternehmen und in jeder Dienststelle eine „zuständige Stelle“ für Beschwerdefälle, eine sog. Beschwerdestelle, existieren sollte. Eine solche Stelle muss nicht formal als eine Beschwerdestelle bezeichnet sein. Organisatorisch sollten die verantwortlichen Personen aber um ihre Verantwortung im Umgang mit Beschwerdefällen und um den Ablauf eines Beschwerdeverfahrens wissen.
Was ist eine externe Beschwerdestelle?
Eine interne Beschwerdestelle ist organisatorisch oft im Personalbereich eingebunden oder im Personalrat integriert. Jede Beschwerde der Beschäftigten ist zu prüfen und das Ergebnis ist der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen. Die Prüfung der Beschwerde und die Mitteilung der Ergebnisses erfolgt dabei als neutrale Instanz, als vermittelnde Stelle. Es gilt das Gebot der Neutralität. Unsere Anwaltskanzlei versteht sich auch als Anlaufstelle für Beschäftigte, die sich im Fall eines Diskriminierungsverdachts oder einer Diskriminierungserfahrung zunächst über ihre Rechte informieren wollen, ehe sie den Verdacht oder die konkrete Diskriminierungserfahrung auch innerbetrieblich bekannt geben. Wir stehen Ihren Beschäftigten als externe, von Ihrem Unternehmen unabhängige Anwaltskanzlei gern unterstützend, beratend und vertretend zur Seite.
Sind die Simply Equal Angebote kombinierbar?
Grundsätzlich ja, allerdings besteht eine wichtige Ausnahme: Soweit wir als Anwaltskanzlei Ihre Beschäftigte zu einem Diskriminierungsverdacht oder zu einer Diskriminierungserfahrung beraten und/ oder vertreten, werden wir für diese Dauer nicht mehr für den Betrieb, das Unternehmen oder die Dienststelle tätig. Andernfalls stünden wir in einem Interessenskonflikt, indem wir die gegebenenfalls widerstreitenden Interessen auf Seiten des Unternehmens und auf Seiten des*der Beschäftigten vertreten.
Wann eignet sich die externe Beschwerdestelle?
Unsere Schulung zur Einrichtung einer innerdienstlichen Beschwerdestelle eignet sich für jede Behörde und Einrichtung, gleich welcher Größe, gleich welcher Branche. Unser an Beschäftigte adressiertes Beratungsangebot eignet sich dagegen insbesondere für Behörden und Einrichtungen, die bereits ein ganzeinheitliches Diversity Management integriert haben.
Wird jede Beschwerde vertraulich behandelt?
Ja, Anwält*innen sind schon von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit verpflichtet.
Wir unterstützen Sie
auch externe Beschwerdestelle
Auch bei Bestehen einer internen Beschwerdestelle äußern Beschäftigte zunehmend den Wunsch, sich vorab durch eine externe, unabhängige Beschwerdestelle rechtlich beraten zu lassen, ehe sie den konkreten Vorfall oder die Diskriminierungserfahrung betriebsintern ansprechen. Für viele Betroffene besteht eine größere Hemmschwelle, ihren Verdacht oder auch den konkreten Vorfall direkt im Unternehmen oder Betrieb zu äußern. Wir stehen Betroffene für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung, zeigen ihnen Handlungsoptionen auf und ermutigen Sie erforderlichenfalls weitere Schritte einzuleiten. Wir stehen Ihren Beschäftigten gern als externe Beschwerdestelle zur Verfügung. *Zur Vermeidung einer Interessenkollision können wir nur insoweit als externe Beschwerdestelle fungieren, solange und soweit keine sonstige Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmen oder dem Betrieb und uns besteht.
Kennen Sie schon unser Magazin?
Politik, Gesetze und Rechtsprechung
Was bedeutet Rassismus, Diskriminierung und sexuelle Belästigung? Welche Pflichten habe ich als Arbeitgeber*in? Welche Rechte habe ich als Betroffene*r? Wie kann ich als Arbeitgeber*in meine Beschäftigten vor Rassismus, Diskriminierung und sexueller Belästigung schützen? Wie kann ich meine*n Arbeitgeber*in in die Pflicht nehmen? Habe ich einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld? Welche Fristen muss ich beachten?

Was besagt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Welche gesetzlichen Pflichten habe ich? Wie viel Schadensersatz oder Entschädigung muss ich zahlen?…

Das AGG räumt Beschäftigten diverse Rechte und Ansprüche ein, z.B. einen Anspruch auf Schadensersatz und einen Anspruch auf eine geldliche Entschädigung („Schmerzensgeld“) …

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist für Arbeitgeber*innen von besonderer Relevanz. Es ist das erste Regelwerk in Deutschland, das im Arbeitsleben …