Betroffene

Zusammen für Ihre Rechte.

Antidiskriminierungsrecht
Rechte von Betroffenen

Das Gesetz schützt Betroffene in vielen Lebensbereichen vor Rassismus, Diskriminierung und sexueller Belästigung, insbesondere auch in der Arbeitswelt. So können Betroffene sich zum Beispiel bei den zuständigen Stellen beschweren, wenn sie sich diskriminiert sehen. Jeder Betrieb muss eine solche Beschwerdestelle haben. Die Beschwerde ist zu prüfen, das Ergebnis der Prüfung ist mitzuteilen. Bestätigt sich im Bschwerdeverfahren, dass eine Diskriminierung verursacht worden ist,  ist die verursachende Person zu sanktionieren.

Antidiskriminierungsrecht
Schadensersatz

Betroffene haben gegen die verursachende Person regelmäßig einen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung („Schmerzensgeld“), z.B. bei einem Verstoß gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot. Die Höhe des „Schmerzensgeldes“ ist dabei grundsätzlich der Höhe nach unbegrenzt. Entscheidend ist, dass die Höhe des Schmerzensgeldes einerseits für die betroffene Person einen Ausgleich und eine Genugtuung schafft, andererseits dass die Sanktionierung der verursachenden Person „wirksam, präventiv und abschreckend“ wirkt.

Antidiskriminierungsrecht
Kostenlose erstberatung

Wir kämpfen gegen Rassismus und Diskriminierung. Wir kämpfen für eine diverse und tolerante Gesellschaft. Betroffenen von Rassismus und Diskriminierung bieten wir eine kostenlose Erstberatung an. In einem kostenlosen Erstgespräch teilen wir unsere Einschätzung der Rechtslage mit und zeigen hiervon ausgehend Handlungsmöglichkeiten auf. Durch diese Erstberatung entstehen keine Kosten. Im Falle eines Tätigwerdens über die kostenlose Erstberatung hinaus stimmen wir alle etwaigen Kosten transparent miteinander ab.

Mit Betroffenen
gegen Rassismus, Diskriminierung und sexuelle Belästigung

Das Gesetz schützt insbesondere auch in der Arbeitswelt vor Rassismus, Diskriminierung und sexueller Belästigung, beginnend bei der Begründung, über die Durchführung bis hin zur Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses. Gleichzeitig räumt das Gesetz Betroffenen von Rassismus, Diskriminierung und sexueller Belästigung verschiedene Rechte ein, mit denen sich Betroffene zur Wehr setzen können. So haben Betroffene regelmäßig einen Anspruch auf Schadensersatz und eine angemessene Entschädigung in Geld. Als Fach- und Rechtsanwält*innen unterstützen, beraten und vertreten wir Sie im Antidiskriminierungs- und Arbeitsrecht im außergerichtlich wie im gerichtlichen Verfahren – bundesweit. In einem unverbindlichen Erstgespräch teilen wir unsere Einschätzung der Rechtslage mit und zeigen hiervon ausgehend Handlungsmöglichkeiten auf. Durch die Erstberatung entstehen keine Kosten.

Rassismus
am Arbeitsplatz

Das Gesetz verpflichtet Arbeitgebende, ihre Beschäftigten insbesondere auch vor Rassismus am Arbeitsplatz zu schützen und hierzu präventive und erforderliche Maßnahmen zu treffen. Gleichwohl ist Rassismus am Arbeitsplatz auch heute noch Alltag: Jede*r fünfte Deutsche hat bereits rassistische Diskriminierung am Arbeitsplatz erlebt. Das Gesetz räumt Betroffenen von Rassismus am Arbeitsplatz vielfältige Möglichkeiten ein, mit denen sie sich gegen rassistische Diskriminierung am Arbeitsplatz zur Wehr setzen können. Wir untersützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Diskriminierung
am Arbeitsplatz

Das Gesetz verbietet jede Benachteiligung aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Gleichwohl waren Erwerbstätige in Deutschland im europaweiten Vergleich durch­schnitt­lich häufig von Diskriminierungen betroffen. Das ergibt sich aus der Statistik des Statistischen Bundesamtes zur Qualtiät der Arbeit in Deutschland. Als Fach- und Rechtsanwält*innen im Arbeits- und Antidiskriminierungsrecht unterstützen, beraten und vertreten wir Sie.

Mobbing
am Arbeitsplatz

„Mobbing“ (auch: „Bullying) am Arbeitsplatz ist das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmer*innen untereinander oder durch Vorgesetzte (sog. Bossing). Mobbing am Arbeitsplatz beeinträchtigt nicht nur das gesamte Arbeitsklima, sondern wirkt bei Betroffenen im Einzelfall auch psychisch und körperlich. So haben Betroffene regelmäßig einen Anspruch auf Unterlassung der Mobbinghandlungen sowie einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Als Anwaltskanzlei im Antidiskriminierungs- und Arbeitsrecht unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Ihrer Rechte.

Sexuelle Belästigung
am Arbeitsplatz

Laut einer von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes in Auftrag gegebenen Studie war etwa jede elfte erwerbstätige Person in den letzten drei Jahren von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betroffen. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann jeden Menschen betreffen, unabhängig vom Geschlecht, vom äußeren Erscheinungsbild, vom Alter oder der beruflichen Position. Oft sind Betroffene unsicher, wütend oder fühlen sich der Situation ausgeliefert. Wir wissen um die Sorgen und Ängste und stehen Betroffenen rechtlich wie menschlich bei der Durchsetzung ihrer Rechte zur Seite.

Abmahnung erhalten
- was tun?

Mit einer Abmahnungen drücken Arbeitgebende regelmäßig als Vorstufe zur verhaltens- oder leistungsbedingten Kündigung ihre Missbilligung zu einem in der Abmahnung detailliert beschriebenen Fehlverhalten des*der Arbeitnehmer*in aus. So soll der*die Arbeitnehmer*in regelmäßig zu einer positiven Verhaltensänderung bewegt werden. Wir unterstützen und beraten Sie, zeigen Ihnen verschiedene, rechtlich sichere und strategisch sinnvolle Möglichkeiten auf, mit denen Sie auf die Abmahnung reagieren können und vertreten Sie auch im Falle einer weitergehenden Eskalation.

Kündigung erhalten
- was tun?

Sie haben eine Kündigung erhalten? Vielleicht sind Sie zunächst überrascht, erschrocken, enttäuscht oder wütend. Jetzt gilt es, einen klaren Kopf zu bewahren, denn Sie sind nicht schutzlos und nicht ohne Rechte. So können Sie sich in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitgsgericht gegen eine Kündigung verteidigen. Hierzu muss innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung ein entsprechendes Kündigungsschutzverfahren beim Arbeitsgericht eingeleitet werden. Als Fach- und Rechtsanwält*innen im Arbeitsrecht unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Iher Rechte.

Kündigung erhalten
in der Schwangerschaft

Eine Kündigung durch Arbeitgebende ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Dieser Kündigungsschutz gilt auch vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Woche. Voraussetzung ist, dass dem*der Arbeitgeber*in die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt gewesen ist, dass ihm*ihr die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird oder, falls Sie erst später von der Schwangerschaft erfahren,  dies dem*der Arbeitgeber*in unverzüglich mitteilen.

Aufhebungsvertrag erhalten
- was tun?

Arbeitgebende und Arbeitnehmende können durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags das Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen beenden. Der Inhalt eines solchen Aufhebungsvertrags ist größtenteils Verhandlungssache, dies betrifft auch die Zahlung einer Abfindung. Nachdem Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, gilt das Vereinbarte: Ein Widerruf, eine Kündigung, eine Stornierung o.ä. ist regelmäßig nicht möglich. Umso wichtiger ist es, sich vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags rechtliche Beratung einzuholen. 

Kündigungsschutzklage
- Ablauf und Kosten

Die Kündigungsschutzklage ist das effektivste Mittel, um sich gerichtlich gegen eine Kündigung am Arbeitsplatz zu verteidigen. Wird keine Kündigungsschutzklage erhoben, so gilt die Kündigung als wirksam – selbst dann, wenn sie objektiv nicht gerechtfertigt war. Der Kündigungsschutzprozess zielt also auf die Feststellung, ob das betreffende Arbeitsverhältnis noch besteht oder ob es wirksam durch die Kündigung beendet wurde. Beachten Sie: Die Kündigungsschutzklage muss binnen einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.

Gender-Pay-Gap
- weniger Gehalt

Frauen haben im Jahr 2021 in Deutschland pro Stunde noch immer durchschnittlich 18 % weniger verdient als Männer. Doch die Betroffenen stehen nicht schutzlos dar: Das am 06.07.2017 in Kraft getretene Entgelttransparenzgesetz unterstützt vor allem Frauen beider Durchsetzung ihres Anspruchs auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Weiter hat das Bundesarbeitsgericht am 21.01.2021 entschieden, dass die Lohnauskunft als Indiz für die Begründung einer Diskriminierung wegen des Geschlechts ausreicht, wenn die männlichen Kollegen mehr verdienen.

Diskriminierung
im Bewerbungsverfahren

Benachteiligungen aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind im gesamten Einstellungsverfahren verboten, von der Stellenanzeige, über das Bewerbungsgespräch bis hin zur Jobvergabe. Eine gleichwohl erfolgte Diskriminierung löst auf Seiten der betroffenen Person Schadensersatz- und Entschädigungs-, bzw. „Schmerzensgeldansprüche“ aus. Als Fach- und Rechtsanwält*innen unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Ihrer Rechte.

Schwangerschaft
und Elternzeit

Benachteiligungen in der Schwangerschaft oder bei Rückkehr nach der Elternzeit sind keine Seltenheit. Eltern sind nicht selten nach der Rückkehr aus der Elternzeit mit Kündigungen, Degradierungen oder Versetzungen konfrontiert. Bislang sind Eltern nur punktuell vor Benachteiligungen geschützt, etwa vor Kündigungen während der Schwangerschaft und der Elternzeit, aber weniger nach der Rückkehr aus der Elternzeit. Das Bestehen einer gesetzlichen Schutzlücke bedeutet, dass wir zusammen mit Ihnen umso mehr alles versuchen, um gegen solche Benachteiligungen vorzugehen.

Wir unterstützen Sie im
Antidiskriminierungs- UND Arbeitsrecht

Betroffenen von Rassismus und Diskriminierung bieten wir eine kostenlose Erstberatung an. In einem kostenlosen Erstgespräch teilen wir Ihnen unsere Einschätzung der Rechtslage mit und zeigen Ihnen hiervon ausgehend Handlungsmöglichkeiten auf. Durch diese Erstberatung entstehen Ihnen keine Kosten. Im Falle eines Tätigwerdens über die kostenlose Erstberatung hinaus stimmen wir alle etwaigen Kosten transparent mit Ihnen ab.

Rassismus am Arbeitsplatz

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